1. Kurzüberblick zum Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter kann nach den Regelungen der Insolvenzordnung lediglich Ansprüche geltend machen, die der Schuldnerin (also der Quant. Capital GmbH & Co. KG) zustehen. Individuelle Ansprüche der Anleiheinhaber kann er hingegen nicht geltend machen.
Nach dem bisherigen Ermittlungsstand wurden die Anleihegelder vom Geschäftsführer zweckentfremdet und z.B. für die Entwicklung der untauglichen Software statt für die Hinterlegung bei der Börse (Verwendungszweck laut Anleiheprospekt) verwendet. Zudem war die Gesellschaft seit langer Zeit insolvenzreif. Daher bestehen unserer Einschätzung nach Schadensersatzansprüche der Anleiheinhaber gegen den Geschäftsführer Dieter Falke. Da es sich jeweils um Individualansprüche handelt, kann der Insolvenzverwalter wie oben dargestellt diese nicht durchsetzen. Jeder Anleger muss seine Schadensersatzansprüche selbst geltend machen (eine kollektive Geltendmachung via Sammelklage ist aber möglich). Jeder Anleiheinhaber ist so zu stellen, als hätte er die Anleihe nicht gezeichnet. Nachdem die Anleihe wertlos ist, dürfte der Schadensersatzanspruch den gesamten Einstandspreis (Kaufpreis abzgl. gezahlter Zinsen) umfassen. Dieser Schadensersatzanspruch stellt Ihren individuellen Streitwert dar.
Der Geschäftsführer war nach eigenen Angaben früher bei der Daimler Benz AG als Leiter des Konzern Treasury tätig und anschließend Vorstandsmitglied der Westdeutschen Landesbank. Nachdem er Vorstandsvorsitzender der Falke Bank AG war, wurde er zum Geschäftsführer der Quant.Capital Management GmbH. Seit deren Insolvenz arbeitet er freiberuflich als Unternehmensberater. Wir gehen daher davon aus, dass er durchaus relevantes Vermögen besitzt, um die Ansprüche auch befriedigen zu können. Dass er – wie er selbst angibt - vermögenslos ist, ist aus unserer Sicht aufgrund dieser Vita völlig abwegig. Die genaue Vermögenssituation müsste dann mittels Zwangsvollstreckung nach obsiegendem Urteil erörtert werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Urteil nach Rechtskraft 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Da es sich um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, ist auch eine Privatinsolvenz kein Ausweg, da hierfür keine Restschuldbefreiung greift. Im Todesfall wäre das Urteil gegenüber der Erbmasse vollstreckbar. Ins Leere läuft alles also nur, wenn im Erbfall das Erbe komplett ausgeschlagen werden würde.
2. Rechtliches Vorgehen / Sammelklage
Eine Sammelklage (subjektive Klagehäufung) bietet den Vorteil, dass die auf den einzelnen Anleger entfallenden Kosten sehr viel geringer sind als bei Erhebung mehrerer Einzelklagen. Denn sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten steigen nicht linear sondern degressiv. Das bedeutet zum Beispiel, dass 10 Einzelklagen über je 10.000 Euro mehr als doppelt so hohe Kosten verursachen als eine Klage über 100.000 Euro mit 10 Klägern.
Im Gegensatz zu einer Einzelklage werden also bei einer Sammelklage die Ansprüche mehrerer Kläger in einer Klage zusammengefasst. Eine solche Zusammenfassung hat den Vorteil, dass die Kosten im Falle des Unterliegens deutlich geringer ausfallen als bei einer Einzelklage. Das Kostenrisiko einer Klage setzt sich zusammen aus den eigenen Anwaltskosten, den gegnerischen Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Die Höhe dieser Kosten hängt wiederum ab vom sogenannten Streitwert der Klage. Dieser Streitwert entspricht der Höhe der Schadensersatzforderung, die geltend gemacht wird. Bei einer Sammelklage tragen Sie im Unterliegensfall lediglich den Teil an den gegnerischen Anwaltskosten und an den Gerichtskosten, der prozentual auf Ihren Anteil am Gesamtstreitwert der Sammelklage entfällt. Bei einer Einzelklage müssen Sie im Unterliegensfall hingegen den vollen Betrag der gegnerischen Anwaltskosten und der Gerichtskosten begleichen.
Einen Kostenvergleich können Sie hier abrufen.
In der Tabelle sind exemplarisch die beiden Szenarios Sammelklage mit Streitwert 200.000 Euro und 300.000 Euro abgebildet. Ihr individuelles Kostenrisiko sehen Sie, wenn Sie in der Zeile mit Ihrem individuellen Streitwert in die Spalte „Kostenrisiko bei Sammelklage 1. Instanz“ gehen. Als Vergleich finden Sie ganz rechts die Kosten bei einer Einzelklage. Der genaue Streitwert steht wie dargestellt noch nicht fest, die beiden Beispiele dienen also der Veranschaulichung.
Für Anleger, die über eine einstandspflichtige Rechtschutzversicherung verfügen, ist stets eine Individualklage sinnvoller, da hier der volle Entscheidungsspielraum erhalten bleibt.
3. Teilnahme am Verfahren / Mandatsunterlagen
Für die Teilnahme am Verfahren benötigen wir grundsätzlich die Vollmacht sowie die unterzeichnete Mandatsvereinbarung.
Anleger mit einstandspflichtiger Rechtschutzversicherung können ohne eigenem Kostenrisiko eine Individualklage erheben.
Anleger ohne Rechtschutzversicherung können sich an der Sammelklage beteiligen. Da die genauen Kosten und Risiken erst feststehen, wenn die Anzahl und Schadenshöhe der Teilnehmer bekannt ist, besteht für alle Anleger die Option, eine entsprechende Auswahl in der Mandatsvereinbarung anzukreuzen. Somit könnte ein Anleger auch noch kostenlos "aussteigen", wenn der Gesamtstreitwert z.B. weniger als 200.000 Euro betragen sollte.
Download Vollmacht und Mandatsvereinbarung
Die Vollmacht, Mandatsvereinbarung sowie die Kaufabrechnung Ihrer Depotbank senden Sie bitte per Mail an info@rasiegle.com.