STADA

Nachzahlungsansprüche für Aktionäre der STADA Arzneimittel AG

Für die Teilnahme am Verfahren benötigen wir die Vollmacht, die Mandatsvereinbarung sowie den Abrechnungsbeleg der Depotbank für die Aktien.


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Die Vollmacht, Mandatsvereinbarung sowie die Abrechnung Ihrer Depotbank senden Sie bitte per Mail an info@rasiegle.com.



Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde 2017 ein Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25 Euro unterbreitet. Im August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 13,26 % der Aktien beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt. Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG.


Jedem Aktionär, der seine Aktien im Rahmen des Übernahmeangebotes zu 66,25 Euro je Aktie angedient hat, steht ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 8,15 Euro je Aktie zu.


Diese Ansprüche sind auch nicht verjährt. Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst der BGH diesen. Damit ist eine Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs auch jetzt noch möglich.


Sollte die Gegenseite keine außergerichtliche Zahlung leisten, werden wir eine Sammelklage statt jeweils Einzelklagen erheben. Bei einer solchen subjektiven Klagehäufung sind die Kosten für den Einzelnen sehr niedrig, weil sich die individuellen Streitwerte zwar addieren, die Gesamtkosten jedoch nicht linear sondern nur degressiv steigen. Bei erfolgreicher Klage oder außergerichtlicher Zahlung muss die Gegenseite sämtliche Kosten (einschließlich der außergerichtlichen Kosten) bezahlen. Bei bestehender Rechtschutzversicherung kann ohne eigenes Kostenrisiko geklagt werden. 

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